Satzung

§ 1Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Katzenschutzbund e.V. Wuppertal".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Arbeit im Bereich des Tierschutzes, sowie die Unterstützung anderer Tierschutzvereine im In- und Ausland, wobei die Hauptaufgabe darin besteht, die unkontrollierte Vermehrung der freilebenden, herrenlosen Katzen einzudämmen, indem wir diese Tiere, einfangen, kastriert, tätowiert und registriert wieder in die Freiheit entlassen. Weiterhin richten wir für diese Tiere Futterstellen ein, an denen wir durch regelmäßige Fütterung eine gesundheitliche Kontrolle durchführen können. Freilebende, herrenlose Katzenbabys werden vorerst bei unseren Mitgliedern aufgenommen und von dort aus vermittelt. Auf längere Sicht wird vom Vorstand und den Mitgliedern des Vereins die Errichtung einer Tierauffangstation angestrebt.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vorstandsmitglieder sowie die aktiven Mitglieder des Vereins verpflichten sich zu einer selbstlosen ehrenamtlichen Mitarbeit.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es werden nur nachgewiesene Aufwendungen erstattet. (Aufwendung für Futterkosten, Fahrtkosten, Telefonkosten lt. Einzelabrechnung der Telekom und Büromaterial) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Beitrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Beitrittserklärung.

§ 4Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Austritt auch durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstand über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Auch dieser Beschluss ist dem Mitglied mit entsprechender Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 5Mitgliedsbeitrag

  1. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens € 36,-, wobei die Zahlung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu entrichten ist.
  2. Der Vorstand muss in Einzelfällen die Kürzung eines Mitgliedsbeitrages akzeptieren oder auch für die Dauer von 3 Monaten den Beitrag stunden.

§ 6Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch Dritte ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
      und über Auflösung des Vereins
    5. Wahl der Kassenprüfer

§ 7Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird regelmäßig im September des darauffolgenden Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter lässt dann zu Beginn der Versammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Ansonsten sind sie unzulässig.

§ 8Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentlich Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Über die Art der Abstimmung entscheidet die gesamte Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit, wobei nur Ja- und Nein Stimmen gezählt werden dürfen. Stimmenthaltungen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und weiteren drei Vorstandsmitgliedern.
  2. Der/die erste Vorsitzende besitzt Einzelvertretungsbefugnis. Im übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellverstretende Vorsitzende.

§ 11Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte.
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 12Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den, sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden, kommissarischen Nachfolger. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglied.

§ 13Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
  3. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 14Der Kassenprüfer

  1. Ein Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Dieser hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei dem Kassenprüfer zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 15Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. ei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Eintragung des Vereins erfolgte beim
Amtsgericht Wuppertal, Vereinsregister, Aktenzeichen 54 VR 3475.

 

Folgendes ist der Satzung hinzuzufügen, da wir immer wieder darauf angesprochen werden. Eine Kostenerstattung für Fahrgeld, Porto, Büromaterial und Telefonkosten gibt es natürlich nicht. Von jedem unserer ehrenamtlichen Mitglieder haben wir eine Verzichtserklärung zu Gunsten des Vereins. Aber dieser Paragraph muss erhalten werden um den Mitarbeitern des Vereins über diese Kosten eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen zu dürfen.